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Therapeutisches Reiten - Reittherapie

Forum zum Thema "Heilpädagogisches Reiten" für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Verhaltensauffälligkeiten, Therapeutisches Reiten für Behinderte.
 
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Reittherapie
Heilpädagogisches Begleiten mit dem Pferd - Claudia Altmann.
Mit allen Sinnen ganzheitliches Erleben der Faszination Pferd.

 
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 Betreff des Beitrags: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 24. Feb 2010, 09:28:00 
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Hallo,
mich würde interessieren, wer von Euch schon vom Vetrenäramt überprüft wurde und in welchem Bundesland ihr liegt und wie das Ganze von statten ging.
Also ich gebe in Baden-Württemberg Reittherapie das bedeutet, dass ich meine Pferde zu erwebszwecken halte (Personen die von einem Verein angestellt sind oder von einem Verein bezahlt werden sind davon nicht betroffen). Hier tritt der §11 Tierschutzgesetz in Kraft. Ich wurde vom zuständigen Veterinärsamt überprüft. Wir sind genehmigt, das ist nicht das Problem. Aber als Grundlage wurde hierfür unter anderem mind, ein Trainer C in einem anerkannten Verband gefordert. Da diesen ja nicht alle haben (Kuraitorium ist er Vorraussetzung) würde mich mal interessieren, wie es den anderen erginge, ob ihr alle geprüft seid und welche Erfahrungen ihr in welchem Bundesland gemacht habt.
Dies Frage ist nur für selbstständig arbeitende Therapeuten gedacht, die mit eigenen ( nicht geliehenen) Pferden arbeiten. Ich denke das ist ein Thema das mehrere betreffen dürfte, denn der gleiche Ta hat einen Betrieb hier im Landkreis dicht gemacht die nett Ponyreiten (keine Therapie) gegeben hat, die Ponies in einem einwandfreien Zustand waren aber keine Trainerlizend vorlag.
Alles LIebe
Jolly


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 Betreff des Beitrags: Re: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 24. Feb 2010, 12:15:16 
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Hallo!

Bei mir trift auch dieser Paragraf. Das Amt war hier und hat mich überprüft. Dann habe ich den Sachkundenachweis Pferdehaltung abgelegt. Das ging in einem Abwasch. ;)
Da ich noch an einem zweiten Hof arbeite (selbständig mit eigenem Pferd), wurde auch dieser Hof überprüft.

Ich habe keinen Trainer C. Der wurde nie gefordert und war nie Thema.

Mein Landkreis ist Dingolfing-Landau in Niederbayern.

LG Claudia

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 Betreff des Beitrags: Re: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 24. Feb 2010, 12:37:54 
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Hallo,
wie in einem Abwasch. Dazu muss man in Baden Württemberg einen dreitägigen Lehrgang belegen?
Ich frage hier so genau, da ein Betrieb eine Schwester eine Bekannten die bei mir den Trainer C gemacht hat (welche schwierige Beschreibung) von dem TA dicht gemacht wurde und ich ihr gerne helfen möchte.
Ich habe den Verdacht dass dieser nette Mensch willkürlich handelt und sie einfach Pech hatte und sich wehren muss.
Danke Jolly


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 Betreff des Beitrags: Re: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 24. Feb 2010, 19:51:21 
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Also, ich musste gar nix machen. Vom zuständigen Landratsamt bekam ich einen Fragenkatalog mit - ich weiß nicht mehr - 200 Fragen. Ohne Antworten. Die musste ich mir selber suchen.
Dann war die Abnahme des Hofes und ein paar Tage später ging ich zu dem zuständigen Veterinäramt und legte die Prüfung ab.
Wenn man schon längere Zeit mit den Pferden viel zu tun hat, genügend gute Pferdebücher gelesen hat und längere Zeit bei Profis Unterricht hatte, weiß man eigentlich eh so ziemlich all die Antworten. ;)

LG Claudia

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 Betreff des Beitrags: Re: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 24. Feb 2010, 23:13:58 
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Hallo,

soweit ich weiß, liegt es im Ermessen der einzelnen Vetämter, was sie verlangen. Mal reicht nur das Fachgespräch, mal wird mehr verlangt.

Hier in Niedersachsen ist man mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung oder einer Ausbildung als Pferdewirt oder dem Trainer C oder dem Sachkundenachweis Pferdehaltung "auf der sicheren Seite".

Da wird Deine Freundin ein strenges Vetamt erwischt haben, wenn der Trainer C nicht reicht.


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 Betreff des Beitrags: Re: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 25. Feb 2010, 08:43:04 
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Hallo,
danke für die Antworten.
Dass man bei Euch so einfach den Sachkundenachweis bekommt, das wundert mich ja in Ba-Wü muss man dazu einen dreitätigen Lehrgang machen. @Joey

Die Person (Schwester einer guten Bekannten) hat eben keinen Trainer C. Ob das gut ist oder nicht da kann man sicher unterschiedlicher Meinung sein und ich habe ihr geraten diesen die nächsten jahre zu machen. Was mich stört ist, dass der Herr Dr. ihr den Betrieb geschlossen hätte, wenn nicht die Schwester ihn auf sich angemeldet hätte. Was mich weiter stört ist, dass es eben in einem anderen Landkreis (direkt daneben) auch anders geht. Hier wird ein Fachgespräch geführt. Das hat er ihr garnicht angeboten obwohl der Betrieb, die Ponies und das Material in einwandfreiem Zusstand waren und es nichts zu beanstanden gab. Nun möchte ich einfach gerne wissen wie es anderswo gehandhabt wird, damit sie was in der Hand hat, da ich sie zum Anwalt geschickt habe um ihr recht durchzusezten. @ Martina

übrigens der Sachkundenachweis wird von ihm nicht akzeptiert.

Jolly


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 Betreff des Beitrags: Re: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 25. Feb 2010, 19:38:15 
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Bei uns kann man den Lehrgang machen - er ist aber kein Muss.

Was es nicht so alles gibt! Und wie unterschiedlich die Ämter sind!!! Himmel, ist das eine Beamtenwillkür, das ist ja krass.
Aber meines Wissens hätte er den Hof nie und nimma schließen können und dürfen, denn dann müsste er mindestens jeden zweiten Hof schließen. Zumindes hier bei uns ist es her die Seltenheit, dass jemand eine berufliche Qualifikation hat, der Einsteller hat. ;)

LG

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 Betreff des Beitrags: Re: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 25. Feb 2010, 20:15:29 
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Zitat:
Was mich weiter stört ist, dass es eben in einem anderen Landkreis (direkt daneben) auch anders geht. Hier wird ein Fachgespräch geführt. Das hat er ihr garnicht angeboten obwohl der Betrieb, die Ponies und das Material in einwandfreiem Zusstand waren und es nichts zu beanstanden gab. Nun möchte ich einfach gerne wissen wie es anderswo gehandhabt wird, damit sie was in der Hand hat, da ich sie zum Anwalt geschickt habe um ihr recht durchzusezten. @ Martina


Wie gesagt, soweit ich das weiß liegt es im Ermessen des einzelnen Vetamtes, was es verlangt, ne allgemeine Regelung gibt es wohl nicht. Aber es über Anwalt zu probieren ist ne Möglichkeit. Erzähl mal, was draus geworden ist, so "strenge" Fälle kenne ich hier nicht.


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 Betreff des Beitrags: Re: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 26. Feb 2010, 08:03:35 
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Halt !! es geht nicht um die Pferdehaltung !

Die Tiere dieser Person stehen in einem Pensionstall sie bezahlt hierfür Pension/Stallmiete. Wer Pferde unterstellt muss so eine Qualifikation nicht nachweisen. Es geht um den § 11 Tierschutzgesetz.
In diesem Paragraph geht es um die gewerbsmäßige Haltung bzw. Nutzung von Pferden. Also auf Deutsch " Wenn man mit dem eigenen Pferd irgend etwas tut, mit dem man Geld verdient. Dazu gehört Reiten, Therapie oder Fahren oder voltigieren."

Danke für alle Antworten und für alle die noch kommen, wir werden sicherlich gegen diese Beamtenwillkür vorgehen, aber wir brauchen noch mehr Beispiele und Sicherheit,
Jolly


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 Betreff des Beitrags: Re: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 26. Feb 2010, 09:32:56 
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Viel Glück, viel Erfolg und alles Gute!!!

LG

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 Betreff des Beitrags: Re: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 26. Feb 2010, 19:50:12 
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Hallo Jolly,

doch, auch gewerbliche Pferdehalter (die Pensionsställe anbieten) müssen auf Verlangen die Sachkunde nachweisen.

(Ich hab schon verstanden, daß es in "Deinem Fall" nicht darum ging, aber, wie gesagt, auch gewerbliche Stallbetreiber müssen das, es sei denn, sie sind Landwirte, das gilt (zumindest hier in Niedersachesen "per se" als Qualifikation).

In Deinem Fall geht es dann eben nur um die "gewerbliche Nutzung", auch da greift §11.

Ich hab eben mal kurz gegoogelt

Zitat:
Sie müssten zunächst gegen eine eventuelle Verweigerung der Erlaubnis oder Erteilung der Erlaubnis unter Auflagen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Sofern diesem nicht abgeholfen wird und ein entsprechender Widerspruchsbescheid ergeht, steht Ihnen der Klageweg gegen die Entscheidung der Behörde offen. Diese ist abermals innerhalb eines Monats zu erheben.


http://www.frag-einen-anwalt.de/Reitbet ... 26769.html

Also demnach unbedingt die Fristen einhalten.

Zitat:
Das Land Baden-Württemberg - Kompetenzzentrum für Pferdezucht und -haltung am Haupt- und Landgestüt Marbach - bietet einen 1-wöchigen Sachkundelehrgang mit Prüfung nach Abschnitt F der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (APO) an, bei dessen Bestehen der Teilnehmer anschließend einen schriftlichen Sachkundenachweis erhält. Dieser gilt als Nachweis theorethischer Kenntnisse. Für den Nachweis praktischer Kenntnisse ist das silberne Reit-/Fahrabzeichen (oder höher) bzw. die Überprüfung praktischer Kenntnisse durch einen Amtstierarzt erforderlich



und - leider nur für Bayern....

Zitat:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz enthält detaillierte Regelungen zur Erlaubniserteilung. Nachfolgend wird der typische Ablauf eines Erlaubnisverfahrens dargestellt:

1. Nach Eingang eines Antrages prüft das Landratsamt die Völlständigkeit und Plausibilität und fordert bei Bedarf weitere Unterlagen an.
2. Sofern die verantwortliche Person keine einschlägige Berufsausbildung oder eine gleichwertige Verbandsprüfung nachweisen kann, schlägt das Landratsamt Alternativen zum Nachweis der Sachkunde vor (z.B. Teilnahme an einer einschlägigen Verbandsprüfung oder Fachgespräch mit einem Amtstierarzt ggf. mit Hinzuziehung eines Sachverständigen). Werden bei einem Fachgespräch/Verbandsprüfung keine ausreichenden Kenntnisse nachgewiesen, besteht nach frühstens sechs Wochen die Möglichkeit einer Nachprüfung.
3. Ein Amtstierarzt/-ärztin nimmt nach Terminvereinbarung die Haltungseinrichtungen bzw. die Einrichtungen und Ausstattungen, die der Tätigkeit dienen, in Augenschein. Falls die Anforderungen des Tierschutzgesetzes nicht in vollem Umfang erfüllt sind, werden diese Mängel benannt. Sobald der Antragssteller mitteilt, dass die Mängel behoben sind, findet erforderlichenfalls ein weiterer Abnahmetermin statt.
4. Das Landratsamt informiert vor der Erlaubniserteilung über zum Schutz der Tiere erforderliche Auflagen. Der Antragsteller erhält die Möglichkeit sich hierzu vor der Erlaubniserteilung zu äußern.
5. Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich und gebührenpflichtig erteilt.


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 Betreff des Beitrags: Re: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 27. Feb 2010, 09:45:57 
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Super danke das war super gut formuliert und das hilft ihr sicher weiter.

Aber imübrigen hat unser Amtsarzt den Sachkundenachweise nicht anerkannt. (Sie hat ihn vorgeschlagen) Und seine Aussage war, wer einen reinen Pensionstall betreibt braucht keine Erlaubnis. Er wird auch nicht kontrolliert nur dann, wenn ein Hinweis vorliegen würde. Aber einen Sachkundenachweis oder eine Erlaubnis brauche man für Pferdehaltung nicht.
Ich denke der hat viel mit Beamtenwillkür zu tun und daher muss man sich auch dagegen wehren.
Jolly


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 Betreff des Beitrags: Re: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 01. Mär 2010, 01:15:33 
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hmm, ich habe gerade noch das im kopf...(aus meinem Beitrag oben).

....bietet einen 1-wöchigen Sachkundelehrgang mit Prüfung nach Abschnitt F der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (APO) an

Wenn ihm das nicht reicht, was will er denn dann sehen ??

Ich würde auch Widerspruch einlegen (schriftlich), danach schriftlich nachfragen, was er denn benötigt, für die Erlaubnis und - falls das nicht angemessen ist - rechtlich dagegen vorgehen.

Wichtig ist, denke ich, das ihr etwas schriftliches in der Hand habt, worauf ihr ihn festnagln könnt.

Normalerweise haben Ämter kein Interesse an Rechtsstreitigkeiten (es sei denn, die gehen 100%ig glatt für sie), sobald er da das Vetamt in einen Gerichtsstreit zieht, der fragwürdig ausgeht, wird ihn sein Vorgesetzter zurückpfeifen.

(Ich kenne eher die umgekehrten Fälle, das Amtsvets bei Auflagen, Beschlagnahmung von Pferden etc. immer sehr zurückhaltent sind, sobald die Pferdebesitzer den Amtsvet verklagen oder es nur glaubhaft androhen. Ärger und aufwendige Prozesse will da Niemand).

Solange er nur etwas gesagt hat, kann man rechtlich kaum vorgehen, das weiß er auch. Daher offiziell und schriftlich einfordern.


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 Betreff des Beitrags: Re: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 01. Mär 2010, 11:56:55 
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Registriert: 24. Jun 2008, 13:22:53
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Danke Martina,
so wie du sehe ich das auch.
Fakt ist, dass er deutlich gesagt hat, dass er den Betrieb schließt, nun die Schwester ihn auf sich angemeldet hat und nun weiter gegangen werden muss. Da die bisherige Betreiberin auch etwas schüchtern ist und sich einschüchtern hat lassen.
Aber das mit dem dagegen gehen sehe ich auch so.
Danke nochmal.

Wer hat denn sonst mit sowas schon zu tun gehabt oder wer gibt mit Pferden Therapie (eigene) und hat noch keine solche Erlaubnis ? Sind das nicht noch mehr hier?
Jolly


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 Betreff des Beitrags: Re: § 11 Tierschutzgesetz
BeitragVerfasst: 08. Apr 2010, 20:39:15 
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Registriert: 08. Apr 2010, 18:31:41
Beiträge: 134
Hallo,
also lasst euch mal vom VFD beraten, die haben tolle Rechtsanwälte und machen das für Mitglieder ja umsonst und sind an solchen Klärungen sehr interessiert. Falls Ihr da noch nicht drin seit, das kostet auch nicht viel Jahresbeitrag und der ist eben gut angwendet, weil sie sich auch für den Tierschutz und für das freie Reiten in der Natur engagieren, neben all der möglichen Reitausbildung, die man da auch kriegen kann.


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